des Vereins „Namaste-HelpAgent“
§ 1 Name und Sitz
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Namaste-HelpAgent“ – im Folgenden „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Bad Düben.
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensumstände insbesondere die Ausbildungsmöglichkeiten von Kindern in Nepal.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
– Sammeln von Spenden für bestehende und zukünftige Projekte
– Direkte Hilfe vor Ort durch Einbringen der Vereinsmitglieder mit ihrem Know How und körperlicher Kraft
– Erkunden und Planen neuer Projekte in Nepal
– Betreuen bestehender Projekte
Für das absolut lebensnotwendige wie Nahrung und Kleidung ist in Nepal gesorgt, aber es wird Hilfe bei der Schulbildung und der Gesundheitsfürsorge benötigt. Hier will der Verein mit seiner Arbeit ansetzen und mit seinen Projekten Hilfe geben. Durch die Projekte sollen Schulen unterstützt und deren Möglichkeiten für die Ausbildung der Kinder verbessert werden.
In Einzelfällen können Kinder und deren Familien auch direkt unterstützt werden, wenn dies im Einzelfall notwendig ist.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine andere Organisation mit mildtätigem Zweck übergeben werden. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die sich mit dieser vorliegenden Satzung einverstanden erklären sowie die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Vereins durch eine Beitrittserklärung anerkennen.
( 2 ) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Organe des Vereins verpflichtet.
( 3 ) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand.
( 4 ) Für den Austritt eines Mitgliedes gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze oder die Satzung des Vereins begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat. Über den Ausschluss bzw. die Suspendierung entscheidet der Vereinsvorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Vereinsvorstandes
b) den Mitgliedern des Vereins
( 2 ) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht für den Berichtzeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt alle zwei Jahre den Vereinsvorstand.
Die Mitgliederkonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
( 4 ) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies durch ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
( 5 ) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, d. h. mehr als 50 % der Anwesenden müssen mit JA stimmen, damit ein Antrag angenommen ist.
( 6 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Versammlungsmitglieder gefasst werden.
( 7 ) Die Beschlüsse des Vereins sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 7 Vereinsvorstand
( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem StellvertreterIn (2 x)
der/dem SchatzmeisterIn u. SchriftführerIn
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
( 2 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine StellvertreterInnen sowie die/der SchatzmeisterIn und die/der SchriftführerIn. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
( 4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, d. h. mehr als 50 % der Anwesenden müssen mit JA stimmen, damit ein Antrag angenommen ist.
§ 8 Rechnungswesen und Finanzierung
( 1 ) Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
a) Beiträge der Vereinsmitglieder
b) Aufnahmegebühren bei Neueintritt in den Verein
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
( 2 ) Der Verein ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet.
( 3 ) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.
Tornau, 24. Juli 2009